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DeuFöV - Deutschsprachförderverordnung
Ein Angebot an berufsbezogener Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund.
Die Sprachkurse nach § 45a Aufenthaltsgesetz fördern den Erwerb berufsbezogener Sprachkenntnisse ab Sprachniveau B1.
Ziel der berufsbezogenen Sprachkurse ist das Niveau B2, C1 oder C2.
Kosten
Information zur Kursgebühr, der Kurs soll bei geringem oder ohne Einkommen kostenfrei sein.
(4) "Für die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung haben beschäftigte Teilnehmende einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten. Dies gilt nicht für:
- 1. Beschäftigte, die neben der Beschäftigung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
- 2. Auszubildende, die eine Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch absolvieren,
- 3. Beschäftigte, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen den Betrag von 20 000 Euro oder bei gemeinsam Veranlagten 40 000 Euro nicht übersteigt.“
- Anträge:
Genauere Hinweise
Flyer und Infos
Kurse zum Lernziel
Rechercheziele | Ratgeber |
• DeuFöV (Kostenübernahme durch das BAMF, 13 Kurse zur Förderung) | |
Erstellt 2024-04-18 22:28:28 in 0,021 s
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